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Berliner Testament: Schlusserben können böse Überraschung erleben

 

Westfälische Notarkammer. Das Berliner Testament ist eine wechselseitige Verfügung und bindet Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ein Leben lang. Verstirbt einer der beiden, kann der andere das Testament nicht mehr ändern. Das kann zum Problem werden, wenn die Schlusserben nicht die Erwartungen erfüllen, die die Eltern in sie gesetzt haben. Ein Leben lang gefesselt Haben Sie […]

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Westfälische Notarkammer. Das Berliner Testament ist eine wechselseitige Verfügung und bindet Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ein Leben lang. Verstirbt einer der beiden, kann der andere das Testament nicht mehr ändern. Das kann zum Problem werden, wenn die Schlusserben nicht die Erwartungen erfüllen, die die Eltern in sie gesetzt haben.

 

Ein Leben lang gefesselt

Haben Sie zwei Kinder je zur Hälfte als Erben eingesetzt, aber nur eines kümmert sich um den überlebenden Elternteil, besteht oft der Wunsch, die Erbquote zugunsten des „lieben“ Kindes zu ändern. Um Auslegungsschwierigkeiten gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollte in einem Berliner Testament Folgendes klar geregelt werden: Was wird von den Ehegatten wechselseitig bestimmt und darf nur zu zweit geändert werden? Und was wird jeweils einseitig verfügt und kann somit auch nach dem Tod des anderen geändert werden?

Geprellte Schlusserben

Problematisch ist auch, dass der länger lebende Partner als alleiniger Erbe über das gesamte Erbe frei verfügen und es damit auch verschleudern kann – für die Schlusserben bleibt dann nichts mehr übrig. Außerdem gehen die Eltern meist von dem Regelfall aus, dass sie vor ihren Kindern sterben. Falls dies einmal nicht eintritt, fehlt in Berliner Testamenten häufig eine Ersatzerbenregelung. Ehegatten sollten demnach auch berücksichtigen, wer in solch einem Fall Erbe wird.

Testament verpufft im Ausland

Seit 2015 müssen Paare, die ihren Lebensmittelpunkt im europäischen Ausland haben, bedenken: In einigen Ländern Europas ist das Berliner Testament ungültig. Möchten Sie das verhindern, müssen Sie in das Testament eine sogenannte Rechtswahlklausel aufnehmen. Dies wird durch die Europäische Erbrechtsverordnung geregelt.

Wer sich im Vorfeld von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Es kann vorkommen, dass Erbberechtigte auf ihren Pflichtteil verzichten wollen. Was dann genau zu beachten ist, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag dazu.

Redaktion: AzetPR

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